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   LG Frankfurt/Main, 27.07.2017 - 2-27 O 89/17   

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https://dejure.org/2017,61719
LG Frankfurt/Main, 27.07.2017 - 2-27 O 89/17 (https://dejure.org/2017,61719)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2017 - 2-27 O 89/17 (https://dejure.org/2017,61719)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 2-27 O 89/17 (https://dejure.org/2017,61719)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 25.01.2016 - 19 U 160/15

    Darlehen: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 355 II 1 BGB a.F.

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.07.2017 - 27 O 89/17
    Zunächst schadet es nicht, dass die Beklagte statt des richtigen Begriffs "Widerrufsbelehrung" den Begriff "Widerrufserklärung" verwendet hat (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 44 ff.; OLG Frankfurt am Main - 19 U 9/16, S. 3).

    Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da das Wort "Widerrufserklärung" an dieser Stelle keinen Sinn ergäbe (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 46).

    Auch zeigt der Gebrauch des Demonstrativpronomens "dieser" dem Verbraucher, dass es sich um den ihm vorliegenden Text handelt (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 47).

    Zudem verwendet nicht nur die Überschrift den Begriff Widerrufsbelehrung, sondern auch am Ende der Textpassage findet sich der Passus Ende der Widerrufsbelehrung (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 47).

    Auch der in der Widerrufsbelehrung verwendete Begriff "Willenserklärung" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 42).

    Der Begriff Willenserklärung knüpft an den Wortlaut des § 355 BGB an; eine Erläuterung dieses Begriffes über die Widergabe des Gesetzeswortlautes hinaus schuldete die Beklagte nicht (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 42).

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.07.2017 - 27 O 89/17
    Die Belehrung muss sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich hervorheben (vgl. BGH - XI ZR 156/08, Rn. 24).
  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.07.2017 - 27 O 89/17
    Soweit die Kläger zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.12.2010 (VIII ZR 82/10) verweisen, ist anzumerken, dass der Wortlaut der Überschrift dort ein anderer war als im hiesigen Fall und es zudem - anders als hier - um die Frage einer Übereinstimmung mit der Musterwiderrufsbelehrung ging.
  • LG Bonn, 18.06.2014 - 2 O 268/13

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.07.2017 - 27 O 89/17
    Das Widerrufsrecht richtet sich nach den im Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung geltenden Vorschriften (vgl. LG Bonn, WM 2015, 378 [LG Bonn 18.06.2014 - 2 O 268/13] ; Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB).
  • OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 17 U 162/17

    Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

    Die Berufung der Kläger gegen das am 27.07.2017 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 89/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    (unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.07.2017, Az.: 2-27 O 89/17,).

    werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 27.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 89/17) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

  • OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 17 U 162/17

    Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

    Die Berufung der Kläger gegen das am 27.07.2017 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 89/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    (unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.07.2017, Az.: 2-27 O 89/17,).

    werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 27.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 89/17) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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