Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 27.07.2017 - 2-27 O 89/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 27.07.2017 - 2-27 O 89/17
- OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 17 U 162/17
- OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 17 U 162/17
- BGH, 24.04.2018 - XI ZR 716/17
- BGH - XI ZR 716/17 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Frankfurt, 25.01.2016 - 19 U 160/15
Darlehen: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 355 II 1 BGB a.F.
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.07.2017 - 27 O 89/17
Zunächst schadet es nicht, dass die Beklagte statt des richtigen Begriffs "Widerrufsbelehrung" den Begriff "Widerrufserklärung" verwendet hat (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 44 ff.; OLG Frankfurt am Main - 19 U 9/16, S. 3).Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da das Wort "Widerrufserklärung" an dieser Stelle keinen Sinn ergäbe (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 46).
Auch zeigt der Gebrauch des Demonstrativpronomens "dieser" dem Verbraucher, dass es sich um den ihm vorliegenden Text handelt (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 47).
Zudem verwendet nicht nur die Überschrift den Begriff Widerrufsbelehrung, sondern auch am Ende der Textpassage findet sich der Passus Ende der Widerrufsbelehrung (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 47).
Auch der in der Widerrufsbelehrung verwendete Begriff "Willenserklärung" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 42).
Der Begriff Willenserklärung knüpft an den Wortlaut des § 355 BGB an; eine Erläuterung dieses Begriffes über die Widergabe des Gesetzeswortlautes hinaus schuldete die Beklagte nicht (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 42).
- BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08
Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen; …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.07.2017 - 27 O 89/17
Die Belehrung muss sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich hervorheben (vgl. BGH - XI ZR 156/08, Rn. 24). - BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10
Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.07.2017 - 27 O 89/17
Soweit die Kläger zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.12.2010 (VIII ZR 82/10) verweisen, ist anzumerken, dass der Wortlaut der Überschrift dort ein anderer war als im hiesigen Fall und es zudem - anders als hier - um die Frage einer Übereinstimmung mit der Musterwiderrufsbelehrung ging. - LG Bonn, 18.06.2014 - 2 O 268/13
Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.07.2017 - 27 O 89/17
Das Widerrufsrecht richtet sich nach den im Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung geltenden Vorschriften (vgl. LG Bonn, WM 2015, 378 [LG Bonn 18.06.2014 - 2 O 268/13] ; Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB).
- OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 17 U 162/17
Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag
Die Berufung der Kläger gegen das am 27.07.2017 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 89/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.(unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.07.2017, Az.: 2-27 O 89/17,).
werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 27.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 89/17) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
- OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 17 U 162/17
Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag
Die Berufung der Kläger gegen das am 27.07.2017 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 89/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.(unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.07.2017, Az.: 2-27 O 89/17,).
werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 27.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 89/17) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.